mutig vielfältig innovativ
Wir arbeiten für die Stärkung sozialer Zusammenhänge und Nachbarschaften
Der Verein
Das Ruhrgebiet verändert sich dynamisch und ist auf dem Weg vom Industriestandort zu einer vielfältigen und lebhaften Metropole. Gesamtgesellschaftliche Entwicklungen wie der demografische Wandel, die Zuwanderung sowie die Digitalisierung vieler Dienstleistungen fordern die Region und ihre Menschen heraus. Gleichzeitig bieten sich neue Chancen und Entwicklungsperspektiven. Essen, als zentrale Stadt mitten im Ruhrgebiet, steht exemplarisch für diesen fortschreitenden Wandel.
Der Verein Viertelimpuls versteht sich als kreative Plattform, in der die Zukunft der Region besprochen, neugedacht und mitgemacht werden soll. Ziel ist es konkrete Projekte, Maßnahmen und Ideen umzusetzen, welche soziale Zusammenhänge und Nachbarschaften positiv beeinflussen. Wir wollen Menschen beteiligen und aktivieren, Teilhabe- und Demokratisierungsprozesse unterstützen, Impulse setzen und die Zugkraft und Chancen der Region gemeinsam weiter entwickeln. Wir sind eine Initiative mutiger, vielfältiger und innovativer Menschen aus der Region. Eine Wurzel des Vereins ist eine langjährige und lebendige Zusammenarbeit im Stadtteil Essen-Katernberg. Die Mitglieder teilen die Idee einer solidarischen und weltoffenen Stadtgesellschaft.
Zweck des Vereins ist die Stärkung des Zusammenlebens in einer vielfältigen Stadtgesellschaft.
- 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Viertelimpuls.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Essen.
- 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Stärkung des Zusammenlebens in der Stadtgesellschaft. Dies soll durch verschiedene Konzepte, Maßnahmen und Aktionen verfolgt werden, u.a. durch:
- Soziale Arbeit
- Stadtteil-, Gemeinwesen- und Quartiersarbeit
- Mobile aufsuchende Arbeit
- Kreativpädagogische und –therapeutische Arbeit
- Soziokulturelle Arbeit
- Kulturveranstaltungen
4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die vorläufige Mitgliedschaft neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die vorläufige Mitgliedschaft bedingt alle Pflichten eines Vereinsmitglieds.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag beträgt jedoch mindestens 25€ im Jahr.
- 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
- 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 11a Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in und dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Aufgaben, Anforderungen und Kompetenzen an den Vorstand und den erweiterten Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
- 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freundeskreis Solisa e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Essen, 14.08.2018
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